Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. Mai 1995
§ 28a
§ 28a – Qualitätsprüfung bestimmter Qualitätsschaumweine(zu § 21 Absatz 1 Nummer 1, 3, 5 und 6 des Weingesetzes)
Wird für einen in § 19 Absatz 2 des Weingesetzes genannten Qualitätsschaumwein ein Antrag auf Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer gestellt, sind § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2, § 22 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 bis 6, § 23 Absatz 1 und 3, § 24 Absatz 1 Satz 1, 2, 3 Nummer 2 und 3 und Absatz 5, §§ 25, 26 Absatz 1 und § 27 Absatz 1 anzuwenden.
Kurz erklärt
- Bei einem Antrag auf Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer für Qualitätsschaumwein gelten bestimmte gesetzliche Vorschriften.
- Die relevanten Paragraphen des Weingesetzes sind aufgelistet und müssen beachtet werden.
- Es handelt sich um Regelungen zu verschiedenen Aspekten der Weinprüfung und -zulassung.
- Die genannten Paragraphen betreffen unter anderem die Antragstellung und die Prüfungsmodalitäten.
- Diese Vorschriften sind verbindlich für die Bearbeitung des Antrags.